Aktuelles und Neues

Wissenswerte Neuigkeiten

Winterreifen-Pflicht

Auch wenn es in Deutschland keine Pflicht zum Gebrauch von Winterreifen gibt, müssen Kraftfahrer den Wetterbedingungen anpassen, also bei Glätte durch Eis, Schnee und Reif, oder auch Schneematsch, Winterreifen benutzen.
Ganzjahresreifen gelten nur dann als Wintereifen, wenn sie das Alpine-Symbol, stylisierte Berge mit einem Eiskristall, tragen.
Reifen mit der "M+S"-Bezeichnung gelten seit dem 01.10.2024 nicht mehr als Winterreifen.
Fahren ohne Winterreifen kann mit Bußgeld und einem Punkt in Flensburg geahndet werden.
Im Falle eines Unfalls kann dies ebenfalls negative Auswirkungen auf den Versicherungsnehmer haben.

Höhere Einkommensgrenzen für Arbeitnehmer-Sparzulagen und Wohnungsbauprämie!

Im Jahr 2024 gelten für den Erhalt der Arbeitnehmer-Sparzulage wesentlich höhere Einkommensgrenzen.
Diese betragen nun € 40.000 für Singles und € 80.000 für Ehepaare.
Die Einkommensgrenzen für den Erhalt der Wohnungsbauprämie beträgt jetzt € 35.000, bzw. € 70.000.
Maßgebend ist jeweils das zu versteuernde Einkommen. Somit kann das tatsächliche Bruttoeinkommen wesentlich darüber liegen.  

Cannabis am Steuer; das gilt in der Kfz-Versicherung:

Mit Inkrafttreten des Cannabis-Gesetzes fragen sich viele: Was gilt eigentlich im Straßenverkehr? Und welche Auswirkungen hat Cannabis-Konsum auf den Kfz-Versicherungsschutz? Hier gibt's Antworten auf die wichtigsten Fragen

Seit dem 01.04.2024 ist das Cannabisgesetz in Kraft.

Seit April 2024 ist nicht nur der Eigenanbau zum Eigenkonsum, sondern auch der generelle Konsum von Cannabis für Erwachsene in Deutschland legal. Mit der Legalisierung soll der in den letzten Jahren immer stärker zugenommene Erwerb vom Schwarzmarkt entkoppelt und somit der Gesundheitsschutz erhöht, die Aufklärung und Prävention gestärkt sowie die Drogenkriminalität eingedämmt werden. Geplante Evaluationen sehen vor, die Auswirkungen des Gesetzes auf das Konsumverhalten von Minderjährigen und auf die organisierte Kriminalität zu prüfen.

Diese Regeln gelten im Straßenverkehr:

Ab einem Wert von 1,0 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum drohen beim Führen eines Kraftfahrzeugs Sanktionen.
Interessanter Fakt: Die Toleranzgrenze ergibt sich aus der regelmäßigen Rechtssprechung, ist jedoch nicht gesetzlich reguliert. Dies soll bald geändert werden. Vorgeschlagen wurde dafür eine Konzentration von 3,5 Nanogramm je Milliliter, da ab diesem Wert nach aktuellem Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kfz "nicht fernliegt". 
Mit Blick auf mögliche Strafen zeigt sich bereits jetzt: Drogen- und Alkoholmissbrauch wird im Straßenverkehr sehr ernst genommen. So richtet sich die Höhe der Strafe unter anderem danach, wie oft das Fahren unter Drogeneinfluss festgestellt wurde:

  • 1. Mal: rund 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg, Fahrverbot von einem Monat
  • 2. Mal: rund 1.000 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg, Fahrverbot von drei Monaten
  • 3. Mal rund 1.500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg, Fahrverbot von drei Monaten

Zudem kann eine Medizin-Psychologische Untersuchung (MPU) erfolgen. Je nach Schwere des Vergehens sind auch höhere Sanktionen sowie ein Strafverfahren möglich, das Freiheitsstrafen mit sich ziehen kann.

Was gilt in der Kfz-Versicherung?

Neben Geldbußen und Führerscheinentzug hat missbräuchlicher Drogenkonsum auch klare Auswirkungen auf den Versicherungsschutz durch die Kfz-Versicherung. Denn ist der Versicherungsnehmer aufgrund des Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen, besteht kein oder nur eingeschränkter Versicherungsschutz. Diese Regelung bezieht sich gleichermaßen auf die Kfz-Haftpflicht-, die Kaskoversicherung, den Schutzbrief sowie den Fahrerschutz. Wir empfehlen: Autofahrer sollten auf den Konsum von Cannabis vollständig verzichten. Denn die Überschreitung des derzeit niedrigem Toleranzwertes ist auch noch viele Tage nach dem letzten Konsum möglich – und Fahrsicherheit sowie Versicherungsschutz damit gefährdet. 
Quelle: VHV-Versicherungen 18.04.2024

Aktuelle Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge:

Der steuerfreie Höchstbeitrag beträgt 8% der Beitragsbemessungsgrenze(BBG) West, das sind € 7.248,-- pro Jahr. Beiträge in Höhe von bis zu 4% der BBG, also € 3.124,--, sind außerdem sozialabgabenfrei.
Dies gilt für alle Beiträge zu Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.
Arbeitgeber müssen seit dem 01.01.2019 bei allen Neuverträgen zusätzlich dier Beiträge um 15% aufstocken. 
Seit dem 01.01.2022 gilt diese gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufstockung auch auf bereits bestehende Altverträge. 
Auch Geringverdiener werden vom Staat gefördert.
Der Arbeitgeber erhält vom Staat 30% der Beiträge erstattet, die er seinen Beschäftigeten mit einem Bruttogehalt von maximal € 2.575,-- pro Monat als Zuschuss zu dessen Altersvorsorgevertrag leistet.

Prämienanpassungen bei Sach- und Haftplichtversicherungen.

Leider schlägt die derzeit sehr hohe Inflation sich auch bei vielen Versicherungsverträgen in zum Teil massiven Prämienerhöhungen nieder.
Besonders betroffen sind hiervon die Gebäudeversicherungen, da hier die die Schäden sich extrem verteuert haben. Zum einen aufgrund der seit langem gestiegenen Rohstoffpreise für Materialien aller Art, zum anderen aber auch durch die stark erhöhten Lohnkosten.
Alleine der Baupreisindex erhöht sich um ca. 15% zum Vorjahr.
Dazu kommen dann noch die vielen Unwetterereignisse, deren Häufigkeit tendenziell weiter zunehmen wird.
Es sind Prämienanpassungen um ca. 20% unumgänglich.

Auch bei Hausratversicherungen werden die Anpassungen der Versicherungssummen in diesem Bereich bewegen, da der Neuwert des Hausrats und die Versicherungsleistungen in jedem Schadenfall inflationsbedingt ebenfalls stark steigen.
Analoges gilt für die gewerblichen Inventarversicherungen.
Um Unterversicherungen im Schadensfall zu vermeiden, müssen die Versicherungssummen den höheren Wiederbeschaffungswerten angepasst werden.

Auch die Haftpflichtversicherungen haben aus diesem Grund erhebliche Mehrzahlungen zu leisten und dies wird ebenfalls im Prämienniveau zum Ausdruck kommen müssen.

Versicherungspflicht jetzt auch für alle Vertragsärzte

Mit dem am 20. Juli 2021 in Kraft getretenen Gesundheitsversorgungs-weiterentwicklungsgesetz (GVWG) wird unter anderem eine Pflichtversicherung für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten vorgeschrieben.Dies gilt einerseits für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Vertragspsychotherapeuten mit einer Zulassung zur Teilnahme an der ambulanten ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten (KV-Zulassung). Andererseits fallen auch Krankenhausärzte mit einer KV-Ermächtigung zur Behandlung ambulanter Patienten oder in freiberuflicher Nebentätigkeit bei der Übernahme von KV-Notdiensten unter diese Regelung.Diese neue Bundesvorschrift ist im § 95e SGB V verankert und soll die Kontrolle der Berufshaftpflicht für Ärzte durch die Landesärztekammern ermöglichen.

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Private Haltung giftiger Tiere

Wer wilde Tiere, z.B. giftige Schlangen, in seiner Wohnung hält, trägt ein Sicherheitsrisiko und sollte für den fall des "Ausbüxens" ausreichend versichert sein.
Als erstes Bundesland hat nun Nordrhein-Westfalen die Haltung sehe giftiger Tiere gesetzlich geregelt und eine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben.
Für Halter, die bestimmte Tiere vor dem 01.01.2021 erworben haben und behalten wollen, gelten bestimmte Veraussetzungen.
Sie müssen gegenüber dem Landesamt 
- innerhalb von vier Wochen nach der Anzeige die Vollendung des 18. Lebensjahres und die persönliche Zuverlässigkeit, sowie
- bis zum 31.07.2021 das Bestehen einer Haftpflichtversicherung 
nachweisen.

Sprechen Sie mich bei Bedarf an. Es gibt Privathaftpflichtversicherungen bei denen dieses Risiko eingeschlossen ist und somit nicht den Abschluss einer zusätzlichen Versicherung erfordern.

Grüne Karte wird weiß und digital

Die Grüne Versicherungskarte dient in vielen Ländern als Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung. Zum 1. Juli wechselt die Farbe – mit vielen Vorteilen.
Warum der Farbwechsel?
Durch die neutrale weiße Farbe wird der Druck der Internationalen Versicherungskarte (IVK) erheblich vereinfacht. Und genau das ist die erste Voraussetzung, um dem Kunden die IVK in digitaler Form zum Beispiel als PDF-Datei zum Ausdruck zur Verfügung zu stellen.
Wichtig: Alle vor dem 31. Juli 2020 ausgestellten "grünen" Grüne Karten sind unverändert bis zum eingetragenen Ablaufdatum gültig! Ein Austausch von grünen IVK ist nicht notwendig!

Quelle: R+V-Versicherungen

Gesetz regelt Haftung bei Gespannschäden neu

In Folge einer kürzlich beschlossenen Anpassung des Straßenverkehrs-, sowie des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist nun geregelt, dass bei Schäden, die durch Gespanne verursacht werden, im Innenverhältnis regelmäßig der Halter des Zugfahrzeugs haftet und die VVG-Regelungen zur Mehrfachversicherung in diesen Fällen nicht anwendbar sind. Ausgenommen sind Fälle, bei denen der Anhänger oder Auflieger eine besondere Schadenursache gesetzt hat. Dies kann beispielsweise beim Platzen eines Reifens der Fall sein. Hier kommt eine Haftung des Anhängerhalters beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherung in Betracht. 
Wichtig für die Praxis: Die Änderungen gelten für alle Schadensfälle, die ab dem 17.07.2020 eintreten. Entscheidend ist somit der Tag des Schadeneintritts, nicht der Tag der Schadenmeldung. In diesem Jahr wird es folglich Schadensfälle geben, die nach der alten und nach der neuen Regelung abgewickelt werden.

Quelle: R+V-Versicherungen

Ab 2020 erheblich höhere Wohnungsbauprämien!

Ab dem 01.01.2020 gilt eine wesentlich höhere staatliche Wohnungsbauprämie und zusätzlich sind die Einkommensgrenzen bis zu denen Bausparer diese Zulage erhalten erheblich erhöht worden!
Wohnungsbauprämie kann jeder Sparer für seine Einzahlungen in einen Bausparvertrag erhalten, unabhängig von seinem Berufsstatus. Hier beträgt die Förderung 10% für maximal € 700,--pro Jahr bei Ledigen und € 1.400,-- bei Verheirateten. Die Regelungen sind entsprechend denen bei den VL-Zulagen, allerdings sind die Einkommensgrenzen höher, nämlich € 35.000,-- zu versteuerndes Jahreseinkommen, bzw. € 70.000,-- bei Verheirateten. Für alle ab 2009 beginnenden Verträge gilt allerdings, dass die Förderung nur bei einer "wohnwirtschaftlichen Verwendung" gezahlt wird. Zwei Ausnahmen gibt es, und zwar für Bausparer, die beim Abschluß des Vertrages noch keine 25 Jahre alt sind und in Härtefällen, z.B. Tod des Ehepartners, Erwerbsunfähigkeit oder mindestens einjährige Arbeitslosigkeit. In diesen Fällen kann über das Guthaben nach Belieben verfügt werden.

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Versicherungspflicht für alle Wohnimmobilienverwalter ab dem 01.08.2018!

Die Berufshaftpflicht-Pflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter
Erlaubnis nach Gewerbeordnung und Weiterbildungsverpflichtung für Wohnimmobilienverwalter
Ab dem 1.8.2018 müssen Verwalter eine Erlaubnis nach §34c Gewerbeordnung (GewO) beantragen: Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 23.10.2017.
Der Begriff des Wohnimmobilienverwalters wurde erst im Rahmen der neuen Pflichtversicherung durch den Gesetzgeber geschaffen. Er fasst die Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften und sonstigen Mietwohnungen zusammen. Bisher gab es den Begriff des Hausverwalters, der darüber hinaus auch die Verwaltung gewerblich genutzter Räume und Flächen umfasste.
Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist der Nachweis einer Berufshaftpflicht- versicherung (§ 34 c Abs. 2 Nr. 3 GewO n.F.) in Form einer Bescheinigung nach § 113 Versicherungsvertragsgesetzes. Sie darf nicht älter als 3 Monate sein.
Für alle Wohnimmobilienverwalter, die vor Inkrafttreten der Pflichtversicherung am 01.08.2018 schon tätig waren, gilt eine Übergangsregelung bis zum 01.03.2019.
Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.00 EUR und ist je nach Versicherer erhöhbar auf 750.000 bis 2.000.000 EUR. Bei der Vermittlung von Immobiliardarlehensverträgen an Verbraucher ist ein weiterer Versicherungsnachweis nach § 34 i GewO erforderlich. Gleiches gilt für weitere versicherungspflichtige Tätigkeiten.

Versicherungspflicht für Drohnen

Im März 2017 wurde die Drohnen-Verordnung an die aktuellen Entwicklungen und Umstände angepasst. Es wurden Neuerungen wie zum Beispiel die Kennzeichnungspflicht eingeführt, nach der an allen Fluggeräten ab 0,25 Kilogramm eine Plakette mit Namen und Anschrift des Eigentümers angebracht werden muss – auch wenn die Drohne nur auf Modellflugplätzen geflogen wird. Bei unbemannten Luftfahrzeugen ab 2 Kilogramm müssen besondere Kenntnisse des Piloten nachgewiesen werden und ab 5 Kilogramm muss eine spezielle Genehmigung der Landesluftfahrtbehörde zum Fliegen vorliegen.
Unverändert ist die die Versicherungspflicht für Drohnenbesitzer, um bei Unfällen gegen die hohen Folgekosten geschützt zu sein. Da die private Haftpflicht nicht immer dafür nicht ausreicht sollten Drohnenbesitzer eine separate Drohnenversicherung abzuschließen.

Quelle: Bundesminiterium für Verkehr und digitale Infrastruktur
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Hoverboards - wie sind sie versichert?

Bei Hoverboards, auch E-Boards genannt, handelt es sich um selbststabilisierende zweirädrige Fahrzeuge, die aus einer Trittfläche und zwei seitlich neben den Füßen angebrachten Rädern bestehen. Um das E-Board zu lenken, muss das Gewicht verlagert werden.  Auch wenn diese Geräte sich immer größerer Beliebtheit erfreuen, sind für viele die rechtlichen Gegebenheiten in Bezug auf die Nutzung und des Versicherungsschutzes unbekannt.
Das Hoverboard weist eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h auf. Deswegen zählen sie rechtlich gesehen als Kraftfahrzeuge. Im Gegensatz zu E-Bikes oder Segways wurde auch keine Zulassung in Deutschland wegen fehlender sicherheitstechnischer Voraussetzungen erteilt. Aus diesem Grund dürfen Hoverboards nicht außerhalb von privaten Grundstücken genutzt werden, auch nicht auf öffentlichen Geh- und Radwegen. Wenn diese Vorschriften nicht eingehalten werden, könnte als Strafe ein Bußgeld sowie eine Konfiszierung des Gerätes erfolgen. Problematischer ist aber, dass im öffentlichen Verkehr auch kein Versicherungsschutz besteht und die Fahrerlaubnis unklar ist. Denn es gilt: Für das Führen eines Kraftfahrzeuges wird eine Fahrerlaubnis benötigt, jedoch gehört es zu keiner bestehenden Fahrerlaubnisklasse. Dadurch macht ein Fahrer sich zusätzlich durch das Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) strafbar. Wer also möglichst auf der sicheren Seite bleiben will, benutzt sein Gerät daher am besten nur auf dem eigenen Grundstück.
Wichtig ist also: Auf privaten Grundstücken deckt die private Haftpflichtversicherung die korrekte Nutzung von E-Boards ab. In der Öffentlichkeit besteht für das Fahren hingegen kein Versicherungsschutz. Da eine solche Versi­cherung aber nicht angeboten wird, liegt bei der Benutzung im öffent­lichen Verkehr eine Straftat gemäß § 6 Pflicht­ver­si­che­rungs­gesetz (PflVersG) vor. So muss der Fahrer für eventuelle Schäden selbst aufkommen.
Quelle: blau direkt GmbH & Co. KG

Elementargefahren? Bei mir kann nichts passieren!

Bei dem Versuch die Versicherungsprämien möglichst gering zu halten wird immer wieder der SChutz gegen weitere Elementargefahren, wie z.B. Überschwemmungen und Überflutungen, in Frage gestellt.
Wenn das Haus oder die Wohnung nicht direkt an einem Fluss liegt, wird der Einschluss dieses Risikos oft als überflüssig angesehen. Gerade die letzten Unwetter mit extremen Regenfällen haben eines wieder unter Beweis gestellt: es kann jeden überall treffen. Kann der Regen wegen der enormen Menge nicht von der Kanalisation aufgenommen werden, läuft das Wasser von außen in die Gebäude und verursachen Schäden. Dies stellt eine klassische Überflutung des Risikoortes dar. Auch durch die Abwasserleitungen kann Wasser aufgrund der Überlastung der Kanalisation zurückgestaut werden und in Gebäude und Wohnungen eindringen. Dann verschutzt nicht nur Schlamm das Gebäude und Inventar, auch Fäkalien etc. Die notwendige Grundreinigung verschlingt schnell größere Geldbeträge und das betroffene Inventar ist selbst nach der erfolgten Trocknung nur noch ein Fall für den Sperrmüll, vielleicht sogar teurer Sondermüll.
Auch nicht im Erdgeschoss gelegene Wohnungen können betroffen werden. Schnell kommt es zu den beschriebenen Rückstaus und zusätzlich verstopfen häufig die Regenleitungen vom Dach zur Kanalisation durch in den Regenrinnen befindliches Laub, das durch den plötzlichen Regen in großer Menge in deRegenabflussrohr zu Verstopfungen führt. Dann sucht sich das Wasser einen anderen Weg und findet ihn durch dir Toilette in die Wohnung.
Auch dies sind Überflutungen durch witterungsbedingte Niederschläge und nur über die Versicherung der weiteren Elementargefahren gedeckt.

Kurzzeitversicherungen - wenig Schutz für viel Geld!

Aktuell werden von vielen Anbietern Kurzzeitverträge, häufig Unfall- versicherungen, angeboten. Diese gelten entweder für die Dauer eines Urlaubs oder dem Besuch einer bestimmten Veranstaltung. Die Prämien liegen im Regelfall im einstelligen Eurobereich und erwecken deshalb den Eindruck günstig zu sein. Das ist ein fataler Irrglaube!
Die Angebote bieten meist sehr geringe Deckungssummen, so dass im Ernstfall der Versicherungsschutz vollkommen unzureichend ist.
Lassen Sie sich nicht täuschen und lassen sich einen vernünftigen Versicherungsschutz für das ganze jahr berechnen - dann sind Sie rund um die Uhr vernünftig abgesichert.

Änderung in der gesetzlichen Pflegeversicherung zum 01.01.2017

Ab dem 01.01.2017 gilt das Zweite Pflegestärkungsgesetz.
Die Neuregelung ersetzt die bisherigen 3 Pflegestufen durch 5 Pflegegrade.
Es werden zukünftig nicht mehr nur die körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen zugrunde gelegt, sondern ganz allgemein die Möglichkeit das eigene Leben selbständig zur gestalten.
Es werden 6 Lebensbereiche, Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen, sowie Alltagsleben und soziale Kontakte, separat betrachtet und einer Gesamtbewertung unterzogen.
Entsprechend dem Pflegegrad erhält die betroffene Person einen festen monatlichen Betrag zur Deckung der entstehenden Kosten.
Für weiterführende Informationen klicken Sie den folgenden Button an:

Gesetzliche Neuregelung für Kurzkennzeichen

Seit dem 01.04.2015 werden Kurzzeitkennzeichen nur noch nach der Vorlage der Fahrzeugpapiere fahrzeugbezogen ausgegeben.Darüber hinaus wird im Regelfall eine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung des Fahrzeugs nach ³ 29 StVZO erforderlich.Mit der Neuregelung des Verfahrens reagiert der Gesetzgeber auf die anhaltende missbräuchliche Verwendung und insbesondere den Zwischenhandel mit den bislang fahrzeugunabhängigen Kurzzeitkennzeichen.Gleichzeitig bedeutet dies auch eine Beschränkung der Verfügbarkeit von Kurzzeitkennzeichen. Spontankäufe von Fahrzeugen werden mit einem vorsorglich mitgebrachten Kurzzeitkennzeichen nicht mehr möglich sein. Ohne gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung des Fahrzeugs nach § 29 StVZO erlauben Kurzzeitkennzeichen zukünftig nur noch Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle beziehungsweise zur Reparatur im Zulassungsbezirk (auch im angrenzenden Zulassungsbezirk) und zurück. Damit gleichen die Voraussetzungen für Kurzzeitkennzeichen zukünftig jenen für normale amtliche Kennzeichen.Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur finden Sie ausführliche Informationen unter dem Titel Fragen und Antworten zur Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ab dem 01.April.2015.

Quelle: AMEXPool AG

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