Vermögensschadenhaftpflicht
Sicherheit für Ihr Unternehmen!
Neben den Personen- und Sachschäden müssen auch Vermögensschäden sorgfältig versichert werden!
Reine Vermögensschäden sind die Fälle, in den Sie für den finanziellen Schaden eines Dritten in Anspruch genommen werden, ohne dass die Ursache der Forderung auf einem Personen- oder Sachschaden beruht.In den meisten Berufs- und Betriebshaftpflicht-Versicherungen von Dienstleistungsunternehmen sind die reinen Vermögensschäden nicht versichert!Je nach Branche können vielfältige Haftungsursachen auftreten, z.B. Rechen- Buchungs- und Übersetzungsfehler, Urheberechtsverletzungen, Terminfehlplanungen und Fristversäumnisse, Layout-Fehler. Jeder Dienstleister kann einen Vermögensschaden verursachen.
Versicherungspflicht für alle Wohnimmobilienverwalter seit dem 01.08.2018!
Die Berufshaftpflicht-Pflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter
Erlaubnis nach Gewerbeordnung und Weiterbildungsverpflichtung für Wohnimmobilienverwalter
Ab dem 1.8.2018 müssen Verwalter eine Erlaubnis nach §34c Gewerbeordnung (GewO) beantragen: Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 23.10.2017.
Der Begriff des Wohnimmobilienverwalters wurde erst im Rahmen der neuen Pflichtversicherung durch den Gesetzgeber geschaffen. Er fasst die Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften und sonstigen Mietwohnungen zusammen. Bisher gab es den Begriff des Hausverwalters, der darüber hinaus auch die Verwaltung gewerblich genutzter Räume und Flächen umfasste.
Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist der Nachweis einer Berufshaftpflicht- versicherung (§ 34 c Abs. 2 Nr. 3 GewO n.F.) in Form einer Bescheinigung nach § 113 Versicherungsvertragsgesetzes. Sie darf nicht älter als 3 Monate sein.
Für alle Wohnimmobilienverwalter, die vor Inkrafttreten der Pflichtversicherung am 01.08.2018 schon tätig waren, gilt eine Übergangsregelung bis zum 01.03.2019.
Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.00 EUR und ist je nach Versicherer erhöhbar auf 750.000 bis 2.000.000 EUR. Bei der Vermittlung von Immobiliardarlehensverträgen an Verbraucher ist ein weiterer Versicherungsnachweis nach § 34 i GewO erforderlich. Gleiches gilt für weitere versicherungspflichtige Tätigkeiten.
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